Die wichtigsten kuriosen Gesetzesvorhaben des Jahres 2025

Das Jahr 2025 verabschiedeten die meisten von uns ganz traditionell mit einem Schluck Champagner (und wohl auch dem einen oder anderen alkoholischen Getränk darüber hinaus). Dabei war es ausgerechnet der bedrohte gesetzliche Status von Alkohol, den man als das größte Kuriosum des vergangenen Jahres bezeichnen kann.

Denn wie soll man es anders nennen, wenn Ethanol zum Verzehr weiterhin uneingeschränkt zugelassen ist (ohne jegliche regulatorische Absichten in diesem Bereich), man aber gleichzeitig versucht, ihn als Rohstoff für die externe Verwendung in zahlreichen Industriezweigen zurückzudrängen? Ganz zu schweigen von seiner Bedeutung als biozider Wirkstoff!

Die Solidarität der Industrie hat jedoch funktioniert: Auf Initiative der A.I.S.E. („Hands Up For Ethanol“, 11/2025) schlossen sich über 800 Branchenorganisationen aus 27 EU-Ländern zusammen, was zu einer Fristverlängerung für die Einreichung des CLH-Dossiers führte. Die Branche hat nun bis Dezember 2026 Zeit, um zu beweisen, dass eine CMR-Klassifizierung für Ethanol (die auf oralem Verzehr basiert) nicht auf Kosmetika übertragen werden sollte.

Zur Erinnerung: Die reprotoxischen und krebserzeugenden Eigenschaften von Ethanol zeigen sich bei chronischem oralem Konsum sowie bei Alkoholkonsum während der Schwangerschaft (als Gefahr für die Nachkommen)!

C2H5OH besitzt ein einzigartiges Set an Eigenschaften, die sich nicht einfach durch Alternativen ersetzen lassen (kein anderer Stoff bietet so viele Vorteile gleichzeitig). Was sind das für Merkmale:

Was sind das für Merkmale:

  • antimikrobielle/biozide Eigenschaften und hohe Wirksamkeit in diesem Bereich;

  • Etanol ist ein vielseitiges, polares organisches Lösungsmittel, das in der Industrie weit verbreitet ist. Es ist mit Wasser mischbar und löst zahlreiche organische Verbindungen (besonders wichtig für Duftstoffe) sowie Wirkstoffe;

  • der Preis;

  • die Reinheit;

  • der natürliche Ursprung;

  • keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

Dieses Eigenschaftsprofil lässt sich nicht ohne Komplikationen oder Einbußen bei Qualität und Sicherheit ersetzen! Warum also soll ausgerechnet die industrielle Anwendung verboten werden, während das reale Gesundheitsproblem (Alkoholmissbrauch) in der gesamten Diskussion scheinbar ignoriert wird?

Unlogisch, oder? Könnte es sein, dass die Biozid-Branche den Umsätzen aus der Pandemiezeit hinterhertrauert und nun versucht, sich ihr eigenes Monopol auf Ethanol zu sichern?

 

 

Die Silvester-Maniküre 2025 in Polen war mit Sicherheit frei von TPO, das seit dem 1. September 2025 in der EU verboten ist. Dass es keine Übergangsfrist gab, um Marktbestände aufzubrauchen, war eine Entscheidung, die die langjährige Marktpraxis für professionelle Produkte untergraben hat. Aber war die ganze Eile, durch die Nageldesigner keine Chance hatten, ihre Vorräte abzuverkaufen, wirklich nötig? Zumal die Salonbesitzer nach der Bekanntgabe des Verbots durch die Gesundheitsbehörden (inklusive einer irreführenden Korrektur der Meldung) nur extrem wenig Zeit hatten, sich anzupassen.
Der Übeltäter, Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid (TPO), befindet sich als Fotoinitiator direkt in der Flasche mit dem „UV-Lack“ und wird nicht – wie bei Acrylpulver-Systemen – separat hinzugefügt. Er ist quasi in der zähen, klebrigen Flüssigkeit gefangen, wird auf die Nagelplatte aufgetragen und dort durch UV-Licht fixiert. Da er zudem in sehr geringen Mengen verwendet wird, besteht keine Möglichkeit, dass er in die Haut der Kundin eindringt.
Da bei der Behandlung keine Chance besteht, dass TPO in die Blutbahn gelangt, können seine schädlichen reprotoxischen Eigenschaften während oder nach der Behandlung gar nicht zum Tragen kommen. In der Sicherheitsbewertung sprechen wir hier von einem fehlenden Risiko für systemische Effekte, sprich: KEIN GESUNDHEITSRISIKO!
Warum also durften die Lagerbestände bei fehlendem Risiko nicht abverkauft werden? In Großbritannien ist das kein Problem: TPO-Lacke dürfen dort in Schönheitssalons legal verwendet werden, bis die Bestände zum Ende des „Bereitstellungszeitraums“ am 15. Februar 2027 erschöpft sind.

 

 

 

Nach unserer Einschätzung hat das vergangene Jahr deutlich gemacht, wie wichtig Konsortien sind, die zur Verteidigung von Kosmetikinhaltstoffen auf EU-Ebene gebildet werden. Entscheidend ist hierbei, dass im Rahmen der Bewertungsverfahren auf eine korrekte Definition des Anwendungsbereichs geachtet wird. Hier einige Beispiele zur Veranschaulichung:

 

1. Das vergangene Jahr brachte eine unerwartete Wendung bei der Sicherheitsbewertung von Teebaumöl (CAS 68647-73-4, INCI: Tea Tree Oil) in Kosmetika. Es bestand die Sorge, dass aufgrund einer geplanten Einstufung als CMR-Stoff (reprotoxisch Kat. 1B) ein Verbot drohen könnte.

Letztlich bewertete das SCCS (SCCS/1681/25) das Teebaumöl und hielt seine Verwendung in vier verteidigten Produktkategorien für sicher – bis zu folgenden Maximalkonzentrationen: 2,0 % in Shampoos; 1,0 % in Duschgelen; 1,0 % in Gesichtsreinigungsprodukten; 0,1 % in Gesichtscremes.

Kurioserweise erwähnt die SCCS-Stellungnahme jedoch keine so wichtigen Kategorien wie Nagelpflegeprodukte, Fußcremes oder allgemein Kosmetika zur Bekämpfung von Körpergeruch, der durch Mikroorganismen entsteht. Bisher war Teebaumöl in diesen Segmenten ein Schlüsselwirkstoff. Es stellt sich die Frage: Was steckt wirklich hinter dieser selektiven Auswahl der Kategorien, trotz der grundsätzlich positiven Stellungnahme des SCCS? Versucht hier etwa eine andere Branche, die Wirksamkeit von Kosmetika einzuschränken, um die eigene Dominanz in diesen Segmenten auszubauen?

2. Die Einschränkungen für Arbutin gemäß Verordnung 2024/996 traten 2025 in Kraft. Während der Ausarbeitung der Restriktionen hat niemand auf problematische Formulierungen geachtet; erst die Marktpraxis zeigte die Schwierigkeiten bei der Umsetzung auf. Die unglückliche Formulierung in der Verordnung, die nur von einer Produktkategorie (Gesichtscreme) spricht, wirft erneut Fragen auf und schafft eine unnötige Interpretationslücke.

Darf ich Arbutin in einer Creme verwenden, aber in einem Gesichtsserum, Schaum oder einer Maske nicht mehr?? Muss es immer diese spezifische physikochemische Form (Emulsion) sein? Und was ist mit abwaschbaren Produkten (Hygiene) fürs Gesicht, bei denen die Exposition oft um ein Vielfaches geringer ist – stellen diese ein höheres Gesundheitsrisiko dar?

Die „Gesichtscreme“ ist nur ein Bruchteil der Möglichkeiten. Dass es in der Kosmetikgesetzgebung keine genaue Definition für „Gesichtscreme“ gibt, schafft mehr Probleme als Nutzen für die Branche und trägt absolut nicht zur Sicherheit der Verbraucher bei.

Mikroplastik

Der Oktober 2025 brachte viel Unsicherheit bezüglich der neuen Kennzeichnungspflicht (IFUD) und der Registrierung von Mikropartikeln mit sich. Dies führte dazu, dass viele Unternehmen auf gängige Polymer-Verdicker verzichten, obwohl diese im Produktionsprozess ihre Eigenschaften als Mikropartikel im Endprodukt verlieren.

Da es jedoch noch an validierten instrumentellen Methoden fehlt, gibt es viele Fragezeichen, wie die Theorie in die Praxis umzusetzen ist. Erfreulicherweise scheinen Mikroplastik-Themen auf Basis der neuesten technischen Leitfäden zur Einstufung und Kennzeichnung in spezifischen Kosmetikkategorien eher ein Randproblem zu sein.

Sind die Kuriositäten vorbei?

Das Jahr 2026 bringt natürlich weitere Termine für das Inkrafttreten von Rechtsänderungen: Vorbereitungen auf neue Reformulierungen, damit die Rezepturen den Anforderungen entsprechen.

Eine große Änderung betrifft die Reinheitsanforderungen für Silikonpolymere. Dies ist eine weitere Prüfung für die Branche und bedeutet das Aus für zyklische Silikone: D4, D5 und D6 verschwinden nicht nur aus Rinse-off-Produkten, sondern auch aus Leave-on-Produkten. Liest man jedoch die Verordnung (EU) 2024/1328 der Kommission, findet man das nächste Kuriosum…

Demnach gilt seit dem 31.01.2020 ein Verbot von ≥0,1 % D4 und D5 in abwaschbaren Kosmetika, und ab dem 06.06.2027 gilt dasselbe für Leave-on-Produkte. Gleichzeitig dürfen dieselben zyklischen Silikone weiterhin (ohne zeitliche Befristung) unter bestimmten Bedingungen und in größeren Mengen in Schiffsbeschichtungen verwendet werden – obwohl diese in direktem Kontakt mit Meerwasser stehen. Daraus folgt, dass REACH den rechtlichen Status des Produkts und die Art der Verwendung regelt, nicht jedoch die tatsächliche Belastung für die Meeresumwelt, die doch eigentlich am stärksten geschützt werden sollte.

Zudem gilt das Verbot für D4 und D5 in Leave-on-Produkten erst ab dem 06.06.2027, sorgt aber schon jetzt für Chaos, da die Anforderungen für Rohstoffe bereits früher – bis zum 06.06.2026 – erfüllt sein müssen. Rohstofflieferanten beruhigen zwar und versichern, dass die Stoffe weiter gekauft werden können, aber nach unserer Erfahrung nehmen nicht alle die Restriktionen ernst und bieten weiterhin Silikonpolymere an, die die Reinheitsnormen überschreiten, ohne zu erklären, wann oder ob sie sich überhaupt anpassen. In der Zwischenzeit trägt der Kosmetikhersteller die Verantwortung für sein Endprodukt. Wer einen Rohstoff als Erster in die EU einführt, übernimmt die Pflichten eines Importeurs/Händlers – und wer zu viele Vorräte anhäuft, wird diese nach dem Stichtag im Juni 2027 nicht mehr verwenden dürfen.

Silber

Zweifellos wird das Jahr 2026 im Zeichen der Silber-Regulierungen stehen, und es kann schon jetzt getrost für einen Platz auf dem Podium der „Absurditäten des Jahres“ kandidieren. Denn ab dem 1. Mai 2026 gilt ein Verbot (resultierend aus dem Omnibus VIII vom 13. Januar 2026 und der 22. ATP zur CLP) für spezifische Silbergrößen:

➡️ Verboten in Größen von 1 bis 100 nm sowie in fester Form über 1 mm;

➡️ Zulässige Größen sind Partikeldurchmesser > 100 nm < 1 mm in zwei Produktkategorien:

  • Anhang III Nr. 379: Zahnpasten und Mundspülungen in einer max. Konzentration von 0,05 %;

  • Anhang IV Nr. 142 als Farbstoff (in Lippenprodukten und Lidschatten in einer Menge von 0,2 %).

In diesen Regelungen ist kein Platz für andere Kategorien wie Nagellacke oder Highlighter für Gesicht und Körper, obwohl kein Gesundheitsrisiko besteht!

Mehr noch: Die einen Monat zuvor am 17.12.2025 veröffentlichte SCCS-Bewertung bestätigt, dass Silber in bestimmten Größen und Konzentrationen in einem viel breiteren Spektrum von Kategorien sicher ist, als ab Mai 2026 erlaubt sein wird. Es läuft also darauf hinaus, dass wir bestimmte Produkte bis Mai 2026 aus den Regalen nehmen, lagern und dann wieder in Verkehr bringen müssen, sobald die Gesetzesänderungen aufgrund der neuesten SCCS-Stellungnahme greifen? 🤔 Eine solche Situation hatten wir in der Praxis wohl noch nie…

Vollendet wird das Absurde durch das Wissen, dass wir weiterhin unbegrenzt Silberkügelchen, Blättchen und Puder essen dürfen, die in der Lebensmittelbranche zugelassen sind (Lebensmittelzusatzstoff E174), und uns Silberschmuck durch die Haut stechen lassen können…. Life is brutal

Aluminium

Im unrühmlichen Wettbewerb um das Absurditäten-Podium 2026 haben auch die Regulierungen zu Aluminium gute Chancen, da der Omnibus II in Kraft tritt. Aktuell erscheinen diese so kompliziert, dass offiziell ein spezieller, neuer Leitfaden vorbereitet wird, wie diese Änderungen zu interpretieren sind… puh, was für eine Erleichterung… die Frage ist nur, ob diese Richtlinien helfen oder die Situation noch weiter verwirren. Und wie üblich stellt sich die Frage nach dem Veröffentlichungszeitpunkt, denn Kosmetika mit Aluminium entwickeln wir nicht erst seit gestern und müssen sie irgendwie anpassen.

Das regulatorische Chaos ist so groß, dass es einem manchmal die Lust an der Produktion nimmt… Das Ignorieren des tatsächlichen Risikos zugunsten einer rein gefahrenbasierten Betrachtung führt zu unnötigen Verboten und starren Rahmenbedingungen, die weder Raum für Entwicklung noch für Wettbewerbsfähigkeit lassen…

Hoffen wir, dass 2026 in dieser Hinsicht ein besseres Jahr wird…

Alle Absurditäten und Sorgen können im Forum der Kommission vorgebracht werden, die für die Stimme jedes Bürgers offen ist – wir ermutigen zu Einträgen (auch anonym möglich).

Link: Communication on better regulation

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