Mikroplastik unter dem rechtlichen Blickwinkel der REACH-Verordnung
Seit Oktober 2023 gelten neue Vorschriften im Rahmen der REACH-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/20551), die die Verwendung von synthetischen Polymer-Mikropartikeln (SPM) – sogenannten Mikroplastiken – in zahlreichen Produkten, darunter auch Kosmetika, einschränken.
Ziel ist es, die Freisetzung von beständigen, unlöslichen Partikeln in die Umwelt zu begrenzen.
Die EU-Kommission schätzt, dass jährlich über 42.000 Tonnen absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel aus verschiedenen Branchen in die Umwelt gelangen.
Ein zentrales Problem bei der Umsetzung der Regelung ist die Identifizierung der verbotenen Stoffe sowie die spezifischen Ausnahmeregelungen (Derogationen), die eine Verwendung in bestimmten Produktkategorien weiterhin erlauben.
Es existiert kein eindeutiger Katalog mit chemischen oder INCI-Namen der verbotenen Stoffe.
Ob eine Substanz unter die Vorschriften fällt, hängt nicht nur von ihrer chemischen Struktur, sondern auch von ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften und ihrem Verwendungszweck ab.
Daher ist die Entscheidung, ob ein bestimmter Stoff aus einem Produkt entfernt werden muss, in der Praxis oft schwierig.
Meldepflicht – ein zentrales Thema für die Kosmetikbranche
Neben dem Verwendungsverbot ist auch die neue jährliche Meldepflicht an die ECHA über die Systeme IUCLID und REACH-IT von großer Bedeutung (gemäß Reporting Requirements der ECHA vom 16. April 20252).
Wer ist betroffen?
Die Verpflichtungen gelten für alle Unternehmen, die Produkte oder Gemische mit SPM auf den Markt bringen – auch in der Kosmetikindustrie.
Laut Anhang 781 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten als Mikroplastik (SPM):
Polymere, die feste Stoffe sind und beide folgenden Kriterien erfüllen:
- a) Sie befinden sich in Partikeln und machen mindestens 1 % m/m dieser Partikel aus oder bilden eine ununterbrochene Beschichtung dieser Partikel.
- b) Mindestens 1 % m/m der genannten Partikel erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
- (i) Alle Abmessungen der Partikel sind ≤ 5 mm, oder
- (ii) Länge ≤ 15 mm und Längen-Durchmesser-Verhältnis > 3
Nicht betroffen sind:
- Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden
- Polymere ohne Kohlenstoffatome
- Biologisch abbaubare Polymere (gemäß Anhang 151)
- Wasserlösliche Polymere (>2 g/l gemäß Anhang 161)
Voraussetzung: Sie erfüllen die übrigen REACH-Kriterien.
Ab wann gelten die Einschränkungen für kosmetische Produkte?
| Kosmetikprodukt | Verbot des Inverkehrbringens | Übergangsfrist |
| Abspülbare Produkte (z. B. Peelings) | ab 17. Oktober 2023 | keine |
| Nicht abspülbare Produkte (Cremes, Lotionen) | ab 17. Oktober 2029 | 6 Jahre |
| Dekorative Kosmetik (Lippen, Nägel, Make-up) | ab 17. Oktober 2035 | 12 Jahre* |
| Leave-on mit Duft-Mikrokapseln | ab 2031 | 6 Jahre |
Meldepflicht – Wer, Wann, Wie?
Für Produkte mit Ausnahmeregelung besteht eine jährliche Meldepflicht an die ECHA.
Diese gilt unabhängig vom Tonnagebereich und ist kostenfrei.
Wer muss melden?
- Hersteller
- Importeure
- Industrielle Verwender
- Nachgeschaltete Anwender (Erstinverkehrbringer für professionelle oder private Nutzung)
Händler (Distributoren) sind nicht meldepflichtig.
Fristen:
- Bis 31. Mai 2026 (für das Jahr 2025): für Derogation 4a (industrielle Anwendungen)
- Bis 31. Mai 2027 (für das Jahr 2026): für Derogation 5 (z. B. Leave-on-Kosmetika, Make-up)
Wie erfolgt die Meldung? – IUCLID und REACH-IT
IUCLID
Ein IT-System der ECHA zur Erstellung von chemischen Dossiers.
Seit Mai 2024 gibt es eine spezifische Vorlage für Mikroplastik-Meldungen.
Eingabeoptionen:
- Webportal (IUCLID online Version 3,4)
- Desktop-Anwendung (für komplexe Meldungen)

Abb. 1. Fragmentansicht des IUCLID-Portals (Ref. 3,4)
REACH-IT
Portal zur Einreichung der IUCLID-Daten an die ECHA.
Nach dem Ausfüllen wird die Datei (.i6z) exportiert und als „Submission“ hochgeladen.
Welche Informationen müssen gemeldet werden?
| Feld | Beschreibung |
| Substanzname (INCI / IUPAC) | Vollständiger chemischer Name der SPM |
| CAS- / EG-Nummer | Chemische Identifikatoren gemäß REACH |
| Physikalische Form (Granulat, Flocken…) | Auswahl aus Liste |
| Feste Partikel < 5 mm? | Bewertung gemäß Anhang 781 |
| Konzentration der SPM in Mischung (%) | Massenprozent im Endprodukt |
| Wurde SPM absichtlich hinzugefügt? | Ja / Nein |
| Verwendungsbeschreibung | z. B. Leave-on-Creme |
| CN-/TARIC-Code | inkl. HS-Code gemäß Anhang II.2 |
| Geschätzte jährliche Emission (kg/Jahr) | Auswahl aus Bereichen (0,1–10 %, etc.) |
| Endverbrauchertyp | Verbraucher / Professionell / Industrie |
| Verwendete Derogation (z. B. 4a, 5b) | Nummer angeben |
| Firmenname | Vollständiger Name des Unternehmens |
| REACH-IT UUID | Kontonummer |
| Verantwortliche Person | Name des Ansprechpartners |
| Einreichungsdatum | Datum des Uploads |
Was ist mit den Ausnahmeregelungen?
Zulässig in folgenden Fällen:
-
industrielle Verwendung (4a)
-
dauerhafte Formänderung (5b)
-
Verkapselung der Partikel in einer Matrix (5c)
-
Duftstoff-Mikrokapseln (mit Übergangsfrist)
Die IFUD-Kennzeichnung (Instructions for Use and Disposal – Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen) gilt für Kosmetika, die synthetische Polymermikropartikel (SPM) enthalten, welche unter Ausnahmeregelungen weiterhin erlaubt sind.
Dies ist ausführlich in Teil I der Leitlinien der Europäischen Kommission beschrieben.⁵
Hersteller müssen:
-
Verbraucher über das Vorhandensein von Mikroplastik informieren
-
eine entsprechende Kennzeichnung auf Verpackung, Beipackzettel oder Website anbringen
Beispiele für IFUD-Kennzeichnung:
- „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“
oder - „Verpackung vor der Entsorgung nicht ausspülen“
Die Kennzeichnung soll das Umweltbewusstsein stärken und die Einhaltung der geltenden REACH-Vorschriften sicherstellen. Das genaue Format und die Art der Bereitstellung der IFUD sollten an die Art des Produkts und die verfügbaren Kommunikationsmittel angepasst werden.
Die Kennzeichnung ist nach Ausnahmeregelung 5b verpflichtend, wenn sich die Form der SPM (synthetische Polymermikropartikel) während der Verbrauchsphase ändert — beispielsweise Acrylpulver mit Glitzer, das zur Nagelverhärtung verwendet wird. Ein solches Produkt muss mit einem Etikett (Piktogramm) oder einem Hinweis versehen sein, der die Verbraucher darauf aufmerksam macht, die Verpackung und eventuelle Produktreste nicht in den Abfluss zu spülen.
Das genaue Format und die Art der Bereitstellung der IFUD sollten an die Art des Produkts und die verfügbaren Informationsmittel angepasst werden.
Nachstehend das von der Kosmetikindustrie vorgeschlagene IFUD-Piktogramm:

Eine Ausnahme kann für Produkte mit dicht verschlossener Verpackung gelten, wie z. B. Sprays oder Airless-Spender. In solchen Fällen können die bereits vorhandenen Piktogramme zur Verpackungsentsorgung ausreichend sein.
Gleichzeitig geben die Leitlinien keine zugelassenen, offiziellen Tests vor, mit denen bestätigt werden könnte, ob ein Kosmetikprodukt tatsächlich vollständig unter eine bestimmte Ausnahmeregelung fällt (z. B. ob die im Produkt verwendeten Mikrokügelchen vollständig umgewandelt wurden, zu 100 % reagiert haben und in der Endformulierung nicht mehr vorhanden sind). Dies führt zu zahlreichen Bedenken und Fragen zur korrekten Anwendung der Ausnahmen.
Dennoch werden alle erhobenen Prüfdaten über das Produkt im Falle einer Inspektion sicherlich nützlich sein (z. B. Analyse fester Partikel < 5 mm mittels Lichtmikroskopie, Raman-Spektroskopie, FTIR, XRD oder Membranfiltration nach geeigneter Probenvorbereitung).
Was ist jetzt zu tun?
-
SPM im Produktportfolio identifizieren – INCI prüfen, Lieferantenerklärungen einholen, Tests durchführen
-
Daten zu Menge, physikalischer Form, Anwendung sammeln – Grundlage für Berichterstattung
-
Konten in IUCLID und REACH-IT erstellen – Systemfunktionalität testen
-
Lieferanten konsultieren – Daten zur biologischen Abbaubarkeit (OECD 301/310 gemäß Anhang 151) und Informationen zur Wasserlöslichkeit (> 2 g/l, gemäß Anhang 161) anfordern
Die neuen Berichtspflichten zu Mikroplastik stellen für die Kosmetikbranche eine echte Verpflichtung dar – auch wenn das Unternehmen Mikroplastik nicht direkt produziert.
IUCLID wird zu einem zentralen Instrument nicht nur für Chemiker, sondern auch für Fachleute aus den Bereichen Regulierung und Nachhaltigkeit.
Eine Nichterfüllung der Berichtspflichten wird als REACH-Verstoß gewertet, daher lohnt es sich, Daten und Teams rechtzeitig vor den Fristen vorzubereiten.
Quellen:
- Verordnung (EU) 2023/2055: PDF ansehen
- ECHA Reporting Requirements (16.04.2025): Download PDF
- EUchemicals: Anleitung zur Meldung nachgeschalteter Verwender – Mai 2024
- ECHA Events: 28.05.2025, Mikroplastik-Meldung ab Minute 32:20


